AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges 
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssichereres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. Winterbereifung ist ohne besondere Vereinbarung nicht geschuldet.  
2. Versicherung        
a) Haftpflichtversicherung        
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: mind. 1 Million €        
b) Glas & Reifen Versicherung (GTI)        
Diese deckt Schäden im Falle von Glas (Windschutz-, Seiten-, und Heckscheibe) und Reifenschäden und ist gesondert – gegen Gebühr – zu vereinbaren. Die Selbstbeteiligung beträgt 150 € pro Schadensfall.

c) Haftungsreduzierung (CDW) im Rahmen einer Vollkaskoversicherung. Darunter ist zu verstehen, ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.

Insofern kann beim Abschluss der Haftungsreduzierung (CDW) bei solchem Unfallschaden die Haftung des Mieters/Fahrers auf eine bestimmte Selbstbeteiligung reduziert werden. Die verbleibende Selbstbeteiligung ist in der Mietpreisliste, in der jeweiligen Fahrzeuggruppe, hinterlegt. Der Fahrzeuginhalt, Navigationssystem, Handy etc. und Gepäck, oder Ladegut ist nicht versichert. Wird die Haftungsreduzierung vom Mieter/Fahrer abgelehnt haftet dieser, für alle Schäden am Mietfahrzeug, bis zur vollen Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs.    
d) Insassenunfallversicherung (PAI)         
Nur mit ausdrücklicher Vereinbarung, gegen besondere Gebühr, mit folgenden Deckungssummen:  Invalidität: 5.000,00 €, Todesfall: 2.000,00 €, Heilkosten: 500,00 €. Bei zwei oder mehr Insassen im Mietfahrzeug erhöhen sich die Versicherungs-Summen um 50 % bei anteiligem Anspruch. 

3. Wartung              
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten. 
4. Reparatur           
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100,00 € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach IV. Haftung des Mieters dieser Bestimmungen haftet.

II. Pflichten des Mieters

1. Mietpreis             
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Als Miettag gilt die Zeit von 0 bis 24 Uhr, unabhängig von der Übergabezeit. Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt und endet stets am Vermietbüro. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als den im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstätte zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 500 KM pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff, Ad Blue, nachzufüllender Schmierstoff und Motoröl geht zu Lasten des Mieters. 
2. Zahlungspflicht   
a) Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises von mindestens 200,00 Euro, zuzüglich einer Kaution in Form einer zusätzlichen Barzahlung, oder EC-Kartenzahlung (bis zum 3-fachen der voraussichtlichen Miete), oder aber in Form einer Kreditkarten Buchung/Reservierung verlangen. Die Höhe und die Zahlungsweise der Kautionszahlung bestimmt der Vermieter und wird im Voraus vereinbart, spätestens jedoch bei der Buchungsbestätigung, oder der Mietvertragserstellung.      
b) Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartengesellschaft zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsverstößen auf der Grundlage des Mietvertrages. Alle eingetragenen Mieter/Fahrer haften für die Mietkosten und Schäden gesamtschuldnerisch. Kreditkarten-Transferkosten in Höhe von 5% des Gesamtbetrags gehen zu Lasten des Mieters/Fahrers.            
c) Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter den Gesamtbetrag zu bezahlen, der sich aus den – auf dem Mietvertrag ausgewiesenen – Einzelpositionen zusammensetzt. Einschließlich ggf. fehlenden Kraftstoffes zzgl. Betankungsservice. 

d) Straßengebühren und Mautkosten (z. B. LKW über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht) gehen zu Lasten des Mieters/Fahrers.
3. Abweichende Fälligkeit        
Wenn der Zuschlag „Mehrleistungen Unfallersatzpaket“ vereinbart ist, verzichtet der Vermieter auf eine Vorauszahlung, nebst Kaution. Die Mietkosten sind dann für 21 Tage ab Rückgabe gestundet, damit der Mieter die Direktzahlung durch die eintrittspflichtige Versicherung veranlassen kann. 

4. Mehrleistungen Unfallersatzpaket

Für die Mehrleistungen, welche auf betriebswirtschaftliche Mehrkosten begründet sind, kann der Vermieter einen 20%igen Aufschlag auf den Bruttomietbetrag, incl. aller Mietnebenkosten verlangen. Das Formular (nebst inhaltliche Vereinbarungen) „Sicherungsabtretung“ und „Angaben über Unfallschaden“ sind Bestandteil des Mietvertrags.  
5. Führungsberechtigte           
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. In allen Fällen, in denen das Mietfahrzeug/der Mietanhänger außer vom 1. Mieter von einer, oder mehrerer zusätzlichen Personen gefahren werden soll, wird hierfür pro Zusatzfahrer zusätzlich eine Risiko- / Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € brutto pro Tag fällig. Beim 4 Stundentarif 5,90 € brutto. Jungfahrerzuschlag/Young-Driver-Fee (bis zum vollendete 25 Lebensjahr) 10,00 € brutto pro Tag.
6. Obhutspflicht      
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten. Bei erforderlichen Wartungsarbeiten ist mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen und dessen Weisungen einzuholen. Der Mietgegenstand ist mit großer Sorgfalt gegen Diebstahl und gegen Benutzung durch andere, nicht im Mietvertrag eingetragene Personen, zu sichern.               
7. Nutzungsbeschränkung       
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken zu gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig und ist schriftlich zu vereinbaren.      
8. Anzeigepflicht/Unfall            
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ist die nächste Telefonverbindung zur Benachrichtigung des Vermieters zu benutzen. Bei Unfällen ist zusätzlich sofort die Polizei hinzuzuziehen, deren Eintreffen am Unfallort abzuwarten und deren Anordnung zu befolgen. Dabei sind besonders alle möglichen Beweismittel unbedingt zu sichern. Zur Schuldfrage dürfen gegenüber anderen Beteiligten keine Erklärungen abgegeben werden; jedoch ist dem Vermieter selbst sofort eine verantwortliche – also wahrheitsgemäße Darstellung zu geben, möglichst unter gleichzeitiger Benennung von Zeugen. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 
9. Vorbestellung und Fahrzeugrückgabe  
Im Falle von Vorbestellungen ist der vereinbarte Zeitpunkt einzuhalten. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter nach Ablauf einer Stunde über den Wagen anderweitig verfügen. Ist das vorbestellte Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters nicht einsatzfähig, so entfallen seine Vertragspflichten. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen (Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Samstag 08.00 Uhr bis 12:00 Uhr und Sonntag um 09.00 Uhr [oder nach gesonderter Vereinbarung mit max. 1 Std., beim 4 Stundentarif max. 15 min. und beim Stundentarif max. 5 min. Karenzzeit]). Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen entstehende Rückholkosten zu Lasten des Mieters. Dasselbe gilt bei Nichtrückgabe der Wagenpapiere oder der Wagenschlüssel. Wenn der Zuschlag „Mehrleistung Unfallersatzpaket“ vereinbart ist, ist der Rückgabezeitpunkt stets ein unverbindlicher, der von den Rahmenbedingungen der Reparatur oder Wiederbeschaffung im Hinblick auf das beschädigte Fahrzeug abhängig ist. Normale Abnutzung durch den vertragsmäßigen Gebrauch ist mit dem Mietpreis abgegolten. Sonstige Verschlechterungen, oder Innenraum-, sowie Laderaumverschmutzungen gehen zu Lasten des Mieters, soweit nicht eine Versicherung eintrittspflichtig ist. 

10. Stornierung       
a) Diese sind rechtzeitig mindestens 48 Stunden vor der vereinbarten Anmietung dem Vermieter mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Stornierung (mindestens 48 Stunden vor der vereinbarten Anmietung), fällt eine Stornogebühr in Höhe von 59,50 € brutto an. 

b) Wird ein Vertragsstorno dem Vermieter nicht mitgeteilt so ist die volle Fahrzeugmiete – über den vereinbarten Zeitraum und voraussichtlichen Mietendbetrag – dem Vermieter unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erstatten. Das Vertragsstorno bedarf der Schriftform.             
11. Mietausfallkosten
Für durch den Mieter verursachte Mietausfälle haftet er für jeden Tag, an dem das Fahrzeug zur Vermietung nicht zur Verfügung steht, pauschal in Höhe von 66 % der vereinbarten Tagesmiete, es sei denn, er weist das Entstehen eines niedrigeren Schadens nach.   
12. Mehrleistung Unfallersatzpaket

Bei einer Unfallersatzwagen Anmietung kann das Unfallersatzpaket vereinbart werden. Die Formulare „Angaben über Unfallschaden“ und „Sicherungsabtretung“ werden dann Bestandteil der AGB. Das Unfallersatzpaket beinhaltet wie folgt:

Zahlungsziel 30 Tage, Rückgabezeitpunkt des Mietwagens abhängig von der Reparatur oder Wiederbeschaffung im Hinblick auf das beschädigte Fahrzeug des Kunden. Vorreservierung ist nicht erforderlich. Keine Mietvorauszahlung, keine Kaution für die Betankung, oder Fahrzeugschäden erforderlich. Keine Nutzungseinschränkungen. Mehr an Personal- und Büroaufwendungen sind inclusive. Der hierfür erforderliche betriebswirtschaftliche Aufschlag beträgt 20% der Gesamtmietkosten.

13. Auslandsfahrten

Fahrten in das Ausland sind nur in bestimmte Länder möglich und müssen vorher vereinbart und im Mietvertrag schriftlich genehmigt werden. Bei Auslandsfahrten, ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters, entfällt der Versicherungsschutz.

Der Vermieter hat dann das Recht das Mietfahrzeug sicherstellen zu lassen.

14. Fahrerkarte/Unternehmerkarte

Bei Fahrzeugen oder Fahrzeuggespannen über 3,49 Tonnen hat sich der Fahrer mit der Unternehmerkarte seines Unternehmens und seiner Fahrerkarte anzumelden. Der Autovermieter haftet nicht für die Missachtung dieser Pflichten, es sei denn er hat die Pflichtverletzung zu vertreten. Die Haftung des Vermieters für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

15. Winterreifen

Werden explizit Winterreifen/M+S-Reifen gewünscht, so wird ein Zuschlag in Höhe von 11,90 € brutto pro Tag fällig.

III. Haftung des Vermieters      
Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertragsrechtlicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.          
IV. Haftung des Mieters           
Der Mieter/Fahrer haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Mehrere Mieter/Fahrer haften für alle Verpflichtungen gesamtschuldnerisch. Weiter haftet der Mieter/Fahrer bei Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile, Fahrzeugzubehör). Insbesondere hat der Mieter/Fahrer das Fahrzeug im selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters/Fahrers tritt nicht ein, wenn der Mieter/Fahrer, die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

1. Die Haftung des Mieters/Fahrers erstreckt sich auf:              
a) Reparatur- / Wiederbeschaffungskosten              
b) technische/merkantile Wertminderung  
c) Bergungs- u. Rückführungskosten       
d) Sachverständigen-              
e) Mietausfallkosten. 
Für alle Folgen von Verkehrsverstößen, die während der Mietzeit begangen wurden, haftet der Mieter/Fahrer.

2. Mieter/Fahrer:     
Der Mieter/Fahrer kann durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung (Collision Damage Waiver oder „CDW“ im Mietvertrag die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und der berechtigten Fahrer, die im Mietvertrag eingetragen sind, beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. Die Haftung aus Verkehrsunfallschäden, darunter fällt jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte, im Mietvertrag eingetragene Fahrer, für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts (Haftungsreduzierung (Collision Damage Waiver oder „CDW“) gem. Ziff. IV. 1. durch Zahlung eines besonderen Entgeltes, bis auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall, welche auf dem Mietvertrag unter Ziff. IV 2, gegen Zusatzgebühr zu vereinbaren gilt. Die Zusatzgebühr sowie etwaige Sonderregelungen ergeben sich aus der Preisliste. In diesen Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadennebenkosten nur, wenn er den Schaden durch grobfahrlässiges Verschulden/Pflichtverletzung, oder Unfallflucht, oder der Schaden bei Alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt hat. Der Mieter/Fahrer haftet ferner für den Gesamtschaden, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Ziff. II. 6. Oder Ziff. II 8. verstoßen hat. Durch das Ladegut bei LKW entstehende Schäden und solche, die aufgrund der Nichtbeachtung der Höhen- und Breitenabmessungen der LKW-Aufbauten entstehen, sind von jeder Haftungsreduzierung (Ziff. IV. 2.) ausgenommen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Das Maß der Haftung bestimmt sich in solchen Fällen nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG. Bei Vorsatz haftet der Mieter analog § 81 Abs. 1 VVG unbegrenzt. Wir weisen auf die Deckungslücke im Haftpflichtversicherungsschutz laut § 11 Nr. 2 AKB hin. Beschädigt der Mieter mit dem Mietfahrzeug der Fa. Lösch ein anderes Fahrzeug der Fa. Lösch, so haftet er für die verursachten Schäden.            
V. Verjährung         
Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen den Mieter ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter, frühestens aber sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.
VI. Datenschutzklausel            
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn      
a) Die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind   
b) Das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird
c) Vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.  
VII. Gerichtsstand   
Als Gerichtsstand wird Nürnberg vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere, wenn der Mieter ein Kaufmann ist. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht.

VIII. Schlichtung

Wir sind nicht dazu verpflichtet, noch dazu bereit, an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Lösch Autovermietung GmbH, Laufamholzstr. 118, 90482 Nürnberg,        
Geschäftsführer: Wilhelm Lösch, Registergericht HRB-Nr.: 5869


Alle Angaben zu den technischen Daten der Fahrzeuge sind ohne Gewähr.                                                 

Stand: März 2024