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  Führerschein

 

Informationen des Verkehrsministeriums zum neuen EU-Karten-Führerschein und zum Umtausch alt gegen neu

Hinweise zum Umtausch

 

Besteht eine Verpflichtung zum Umtausch?

Grundsätzlich nein, wenn nicht Lastkraftwagen, Taxen oder Kraftomnibusse geführt werden. Der bisherige Führerschein bleibt gültig.

Wo?

Bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, vielfach auch bei den örtlichen Meldebehörden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Bisheriger Führerschein
  • Lichtbild 35 x 45 im Halbprofil ohne Kopfbedeckung
  • Personalausweis

Wie lange dauert die Ausfertigung?

Ca. 4 Wochen. Vor und während der Ferienzeit können sich Verzögerungen ergeben. Empfehlung, erst nach den Ferien beantragen.

Auf welchen Wege bekomme ich den neuen Führerschein?

  • Wird der alte Führerschein bei Antragstellung abgegeben, wird der neue Führerschein per Post zugesandt. Für die Übergangszeit erhalte ich eine Ausnahmegenehmigung. Mir entstehen keine weiteren Wege.
  • Behalte ich den alten Führerschein bei Antragstellung, muss ich den neuen nach Fertigstellung bei der Straßenverkehrsbehörde abholen.

Was kostet der neue Führerschein?

  • 47,- DM bei persönlicher Abholung.
  • 57,- DM bei Übersendung durch Post und Erteilung der Ausnahmegenehmigung.

Wer erkennt den Kartenführerschein an?

Alle EU-Mitgliedstaaten. Kein Umtausch bei Umzug innerhalb der EU. Bei Fernreisen wird der Internationale Führerscheinempfohlen.

Hinweise für Lkw-Fahrer

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2001 umgetauscht haben, da die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 erlischt.

Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2, die ab 01.01.1950 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres.

Ist die Fahrerlaubnis erloschen, so dürfen keine Kraftfahrzeuge über 7,5t mehr geführt werden. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 wird hiervon nicht berührt.

Die Fahrerlaubnisse der Klasse 2 (künftig Klasse CE) werden auf 5 Jahre befristet . Die Verlängerung ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu beantragen; sie ist abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und der Überprüfung der Sehleistung.

Hinweise für Klasse-3-Fahrer

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch der Klassen C1 und CE1 ohne Befristung und ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12t geführt werden.

Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombination/Züge über 12t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt. Zum Verfahren wird auf die oben für Lkw-Fahrer getroffene Regelungen verwiesen. Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklasse alle 5 Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich.

Inhaber der Klasse 3, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, um die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen CE (beschränkt) zu behalten.

Die neuen Führerscheinklassen

A1

Leichtkrafträder (125cm³ ; bis 11 kW)

A

Krafträder bis 25 kW, weniger als 0,16 kW/kg Krafträder (unbeschränkt)

B

Kfz bis 3,5t und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750kg oder Anhänger, dessen Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und die Gesamtzugmasse höchstens 3,5t beträgt

C1

Kfz von 3,5t bis 7,5t mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger bis 750kg

C

Kfz über 3,5t mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger bis 750kg

D1

Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger bis 750kg

D

Kraftomnibusse und Anhänger bis 750kg

BE

Kfz der Klasse B mit Anhänger (sofern nicht in Klasse B fallend)

C1E

Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750kg (die Gesamtzugmasse darf 12t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen)

CE

Kfz der Klasse C mit Anhänger über 750kg

D1E

Kfz der Klasse C mit Anhänger über 750kg (die Gesamtzugmasse darf 12t und die zulässige Gesamtmasse darf 12t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werdet

DE

Kfz der Klassen D mit Anhänger über 750kg

M

Kleinkrafträder (45 km/h, 50cm³), Fahrräder mit Hilfsmotor

L

land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für solche Zwecke eingesetzt werden bis 32 km/h selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge bis 25 km/h, mit Anhänger

T

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz

Wie werden die alten Klassen umgestellt?

1

A,A1,M,L

1a*

A, A1, M, L

1b

A1, M, L

2

B, BE, C1,C1E, CE, M, L, T

3**

B, BE, C1,C1E, CE, M, L

4

M, L

5

L

Busführerschein

D1, D1E, D, DE

 

 

 

 

 

 

 

 

* wenn 2 Jahre im Besitz = A unbeschränkt
ansonsten = A ( beschränkt)

** vor dem 01.04.80 erworben = A1

Für vor dem 01.12.54 und im Saarland bis zum 01.10.60 erteilte Fahrerlaubnisse gelten weitere Berechtigungen.

Für die in der DDR ausgestellte Führerscheine gelten die Berechtigungen der entsprechenden Klassen der Bundesrepublik. Bitte fragen Sie bei Antragstellung die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde bzw. Meldestelle.

Achtung Bus- und Taxifahrer!

Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, Kraftomnibus) müssen spätestens zum Ablauf der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis zusätzlich zum Verlängerungsantrag auch den Umtausch des Führerscheins beantragen. Kraftomnibusfahrer erhalten in Zukunft nur noch den Führerschein der Klasse D.