EU-Führerschein |
Informationen des Verkehrsministeriums zum neuen EU-Karten-Führerschein und zum Umtausch alt gegen neu Hinweise zum Umtausch
Besteht eine Verpflichtung zum Umtausch? Grundsätzlich nein, wenn nicht Lastkraftwagen, Taxen oder Kraftomnibusse geführt werden. Der bisherige Führerschein bleibt gültig. Wo? Bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, vielfach auch bei den örtlichen Meldebehörden. Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wie lange dauert die Ausfertigung? Ca. 4 Wochen. Vor und während der Ferienzeit können sich Verzögerungen ergeben. Empfehlung, erst nach den Ferien beantragen. Auf welchen Wege bekomme ich den neuen Führerschein?
Was kostet der neue Führerschein?
Wer erkennt den Kartenführerschein an? Alle EU-Mitgliedstaaten. Kein Umtausch bei Umzug innerhalb der EU. Bei Fernreisen wird der Internationale Führerscheinempfohlen. Hinweise für Lkw-Fahrer Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2001 umgetauscht haben, da die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 erlischt. Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2, die ab 01.01.1950 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Ist die Fahrerlaubnis erloschen, so dürfen keine Kraftfahrzeuge über 7,5t mehr geführt werden. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 wird hiervon nicht berührt. Die Fahrerlaubnisse der Klasse 2 (künftig Klasse CE) werden auf 5 Jahre befristet . Die Verlängerung ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu beantragen; sie ist abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und der Überprüfung der Sehleistung. Hinweise für Klasse-3-Fahrer Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch der Klassen C1 und CE1 ohne Befristung und ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12t geführt werden. Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombination/Züge über 12t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt. Zum Verfahren wird auf die oben für Lkw-Fahrer getroffene Regelungen verwiesen. Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklasse alle 5 Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich. Inhaber der Klasse 3, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, um die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen CE (beschränkt) zu behalten. Die neuen Führerscheinklassen
Wie werden die alten Klassen umgestellt?
* wenn 2 Jahre im Besitz = A unbeschränkt ** vor dem 01.04.80 erworben = A1 Für vor dem 01.12.54 und im Saarland bis zum 01.10.60 erteilte Fahrerlaubnisse gelten weitere Berechtigungen. Für die in der DDR ausgestellte Führerscheine gelten die Berechtigungen der entsprechenden Klassen der Bundesrepublik. Bitte fragen Sie bei Antragstellung die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde bzw. Meldestelle. Achtung Bus- und Taxifahrer! Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, Kraftomnibus) müssen spätestens zum Ablauf der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis zusätzlich zum Verlängerungsantrag auch den Umtausch des Führerscheins beantragen. Kraftomnibusfahrer erhalten in Zukunft nur noch den Führerschein der Klasse D. |